§ 118 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 118


§ 118 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

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Zitierungen von § 118 GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 3 KapMuGEinfG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... bis 47 des Börsengesetzes" ersetzt. 3. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt: „§ 118 Die Oberlandesgerichte sind in ... 3. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt: „§ 118 Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten ...


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