Artikel 118 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 118 Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung


Artikel 118 ändert mWv. 1. Januar 2024 AZAV § 2

§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

2.
In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.



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