1In einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation sind die
§§ 92 und
106 bis 111 entsprechend anzuwenden.
2An Stelle der Referenzwerte nach
§ 93 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach
§ 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte; an Stelle der Notfallpläne nach den
§§ 98 bis 100 gelten die Pläne nach
§ 118 Absatz 2, 3 und 5.