§ 11 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

§ 11 Berichtszeitraum, Meldefrist und Erhebungszeitraum


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Berichtszeitraum für Warenverkehre ist der Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet. 2Bei Lieferung einer Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt und über einen längeren Zeitraum als einen Monat befördert wird, ist der Berichtszeitraum der Monat der letzten Teillieferung.

(2) Falls die Datenerhebung durch eine Zollanmeldung erfolgt ist, ist der Berichtszeitraum der Kalendermonat, in dem die Waren in ein Zollverfahren überführt werden.

(3) Beim Statistischen Bundesamt direkt anzumeldende Warenverkehre eines Berichtszeitraumes müssen bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats gemeldet werden.

(4) 1Erhebungszeitraum ist das aktuelle Kalenderjahr. 2Es findet auch eine Revision der Ergebnisse der drei Vorjahre statt. 3Die auskunftspflichtigen Personen sind verpflichtet, für den Erhebungszeitraum sowie die drei Vorjahre die für die Außenhandelsstatistik relevanten Unterlagen aufzubewahren.

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Zitierungen von § 11 AHStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
... Warenbewegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4 , 3. Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Auskunftspflichtigen ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung
...  2. nähere Festlegungen zum Berichtszeitraum und zum Erhebungszeitraum nach § 11 Absatz 1 und 4 , 3. die Aufnahme zusätzlicher Identifikatoren als Hilfsmerkmale nach § 8 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580
§ 7 AHStatDV Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren
... gelten die gleichen Anmeldefristen. (3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren. (4) Das Statistische Bundesamt ...


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