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§ 11 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 11 Befreiung von der Haftung



(1) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 haftet der Betreiber nicht, wenn er nachweist, dass der umweltgefährdende Notfall verursacht wurde durch

1.
eine Handlung oder Unterlassung, die zum Schutz des Lebens oder der Sicherheit von Menschen notwendig war,

2.
ein Ereignis, das bei den Gegebenheiten in der Antarktis eine Naturkatastrophe mit Ausnahmecharakter darstellt und das weder im Allgemeinen noch im Einzelfall nach menschlichem Ermessen vorhersehbar war, sofern der Betreiber alle vernünftigen Vorsorgemaßnahmen nach § 3 ergriffen hat,

3.
eine terroristische Gewalttat,

4.
eine gegen die Tätigkeiten des Betreibers gerichtete kriegerische Handlung.

(2) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn

1.
der umweltgefährdende Notfall durch eine Gegenmaßnahme eines Beauftragten oder Betreibers im Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 des Haftungsannexes nach Beauftragung oder Ermächtigung durch eine Vertragspartei verursacht wurde und

2.
die Gegenmaßnahme unter allen Umständen vernünftig war.

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