§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „13,31 Euro" durch die Angabe „13,45 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „15,72 Euro" durch die Angabe „15,89 Euro" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „21,60 Euro" durch die Angabe „21,83 Euro" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „29,73 Euro" durch die Angabe „30,05 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „29,55 Euro" durch die Angabe „29,86 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „34,51 Euro" durch die Angabe „34,88 Euro" ersetzt.
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27