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§ 11 - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Artikel 2 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598, 2716 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-32-2 Umweltschutz
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§ 11 Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen



(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:

1.
Kinderspielflächen,

2.
Wohngebiete,

3.
Park- und Freizeitanlagen sowie

4.
Industrie- und Gewerbegrundstücke.

(3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:

1.
Ackerflächen und Nutzgärten sowie

2.
Grünlandflächen.

(4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.

 
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Zitierungen von § 11 BBodSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BBodSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBodSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BBodSchV Detailuntersuchung
... der Detailuntersuchung sollen die für die jeweils betroffenen Wirkungspfade im Sinne des § 11 Absatz 2 und 3 maßgeblichen Expositionsbedingungen und die bedeutsamen resorptionsverfügbaren, mobilen ...
§ 25 BBodSchV Fachbeirat Bodenuntersuchungen
... und Methoden, deren praktische Eignung zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 bis 15 und des Abschnitts 4 gesichert erscheint, sowie über deren Anwendung ...