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§ 11 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 9231-15-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 17.12.2020; FNA: 9231-15-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Bescheinigungen, die auf der Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Abschluss der Teilleistung oder der gesamten Weiterbildung gültig.
(2) Gültig bleiben Bescheinigungen, die ausgestellt wurden
- 1.
- auf Grundlage der Anlagen 2a und 2b der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) in der bis zum Ablauf des 16. Dezember 2020 geltenden Fassung,
- 2.
- auf Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung oder
- 3.
- auf der Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 12. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 m.W.v. 18. August 2026
Frühere Fassungen von § 11 BKrFQV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 18.08.2026 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BKrFQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BKrFQV Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises (vom 18.08.2026)
... den Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Sind Bescheinigungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 vorhanden, sind diese zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Unterlagen vorzulegen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Artikel 1 BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
... über den Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Sind Bescheinigungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 vorhanden, sind diese zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Unterlagen vorzulegen." ... Teilnahmebescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt." 8. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 ... richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt." 8. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Übergangsvorschriften (1) Bescheinigungen, ... 8. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „ § 11 Übergangsvorschriften (1) Bescheinigungen, die auf der Grundlage des Absatzes 4 ...
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