§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Das Fernmeldegeheimnis (
Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a,
5 bis 5c,
7b und
7c eingeschränkt.
Frühere Fassungen von § 11 BSIG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes ... wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 sind." 22. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Einschränkung von Grundrechten ... 14 Satz 1 Nummer 2 sind." 22. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Einschränkung von Grundrechten Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des ...
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