Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Bankkaufleuteausbildungsverordnung (BankkflAusbV)

V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
|

§ 11 Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern



(1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituationen zu analysieren,

2.
kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen,

3.
kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur Optimierung von Vermögen zu entwickeln und zu erörtern,

4.
Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vorsorge und Absicherung zu informieren sowie

5.
rechtliche Regelungen einzuhalten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Anzeige