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§ 11 - Bauproduktengesetz (BauPG)
Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449, 2450 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
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§ 11 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Absatz 3 Nummer 6, 9, 18, 21, 22, 26 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten G. v. 9. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 4 m.W.v. 15. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 11 BauPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BauPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Artikel 1 BauPGAnpG Änderung des Bauproduktengesetzes
... bis zu zehntausend Euro geahndet werden." 12. Der bisherige § 9 wird zu § 11 und die Angabe „§ 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 ...
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