Die
Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch
Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
„§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege".
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach den Wörtern „Zulage für" die Wörter „allgemeine und" eingefügt.
- b)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 70 Euro.
(2) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
- d)
- In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 3 oder 4" ersetzt.
- e)
- In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „3 und 4" ersetzt.
- 3.
- In § 21a Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 3 oder 4" ersetzt.