§ 11 - Bewacherregisterverordnung (BewachRV)

§ 11 Abrufvoraussetzungen


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten:

1.
den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, die Ausweisart und die Ausweisnummer,

2.
den Familiennamen, mindestens einen Vornamen und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der Geburt,

3.
den eingetragenen Namen der juristischen Person und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder einer Niederlassung oder

4.
den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und die Postleitzahl einer Niederlassung.

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Zitierungen von § 11 BewachRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BewachRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BewachRV Protokollierungspflicht
... Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Zweck der ...


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