Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 11 Ordnungsverstöße



1Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vorsitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. 2Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Wird der Fahrlehreranwärter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.

 
Anzeige