(1) 1Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln. 2Er kann aus bis zu fünf Teilabschnitten bestehen.
(2) 1Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten darf für eine Bewerberin oder einen Bewerber 150 Minuten nicht überschreiten. 2Die Dauer der einzelnen Teilabschnitte wird den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jedem Teilabschnitt unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2Am Ende des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen der Kompetenzbereiche festgelegt werden. 3Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche ergibt sich die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens.
(4) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, diese Mindestpunktzahl erreicht hat.