Die
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (BGBl. I S. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „und § 269 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 44 und 45" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Versicherten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres."
- c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 267 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „und § 269 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 8 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „einschließlich des Länderkennzeichens" eingefügt.
- ccc)
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ddd)
- Die folgenden Nummern 12 bis 16 werden angefügt:
- „12.
- die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
- 13.
- die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
- 14.
- die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
- 15.
- die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die jeweiligen Bezugstage und
- 16.
- die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns und des Endes des Krankengeldbezugs."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 8 ist das dem Versicherten in dem Berichtsjahr zuletzt zugeordnete Länderkennzeichen zu melden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „und § 269 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1 Satz 1" gestrichen.
- bb)
- In Satz 7 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1" durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- cc)
- In Satz 11 werden die Wörter „Absatzes 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sofern Versicherte sowohl der Risikogruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als auch der Risikogruppe nach Satz 1 zuzuordnen sind, ist die Risikogruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 maßgeblich."
- cc)
- Die neuen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann ab dem Ausgleichsjahr 2023 im Versichertenklassifikationsmodell bei den Risikogruppen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 länderübergreifende Risikogruppen bilden. Als abgerechnete Rechnungsbeträge eines Jahres nach
§ 269 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die im jeweiligen Berichtsjahr beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, eingegangenen Rechnungsbeträge zu berücksichtigen."
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten" die Wörter „einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels ihres Wohnorts" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Versicherungszeiten" durch das Wort „Daten" ersetzt.
- c)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung der Daten nach Satz 1."
- 5.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld
Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1 überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der Grundlage von
- 1.
- standardisierten Krankengeldbezugszeiten und versichertenindividuell geschätzten Krankengeldzahlbeträgen sowie
- 2.
- standardisierten Krankengeldleistungsausgaben."
- 6.
- In § 11 werden die Wörter „das Krankengeld" durch die Wörter „die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.
- 7.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Versichertengruppen" durch das Wort „Risikogruppen" und das Wort „Aufwendungen" durch das Wort „Leistungsausgaben" ersetzt und werden nach dem Wort „Krankengeld" die Wörter „nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- cc)
- Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Leistungsausgaben der Krankenkassen für Krankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind im Jahresausgleich vollständig auszugleichen."
- dd)
- In Satz 5 werden nach dem Wort „Risikopool" die Wörter „und nach Satz 3" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Ausgleichsbeträge nach den §§ 268 und 269 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch".
- 8.
- In § 19 Absatz 2 wird nach den Wörtern „die Zu- und Abschläge nach" die Angabe „§ 18" eingefügt.
- 9.
- In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels" gestrichen.
- 10.
- Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a