Artikel 11 - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 (Nr. 44); 2022 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 20.07.2021, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 11 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2021 RSAV § 2, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 18, § 19, § 20, § 27

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (BGBl. I S. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „und § 269 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 44 und 45" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Versicherten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres."

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 267 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „und § 269 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

bbb)
In Nummer 8 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „einschließlich des Länderkennzeichens" eingefügt.

ccc)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd)
Die folgenden Nummern 12 bis 16 werden angefügt:

„12.
die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,

13.
die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,

14.
die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,

15.
die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die jeweiligen Bezugstage und

16.
die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns und des Endes des Krankengeldbezugs."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 8 ist das dem Versicherten in dem Berichtsjahr zuletzt zugeordnete Länderkennzeichen zu melden."

b)
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „und § 269 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1 Satz 1" gestrichen.

bb)
In Satz 7 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1" durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

cc)
In Satz 11 werden die Wörter „Absatzes 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sofern Versicherte sowohl der Risikogruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als auch der Risikogruppe nach Satz 1 zuzuordnen sind, ist die Risikogruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 maßgeblich."

cc)
Die neuen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann ab dem Ausgleichsjahr 2023 im Versichertenklassifikationsmodell bei den Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 länderübergreifende Risikogruppen bilden. Als abgerechnete Rechnungsbeträge eines Jahres nach § 269 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die im jeweiligen Berichtsjahr beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, eingegangenen Rechnungsbeträge zu berücksichtigen."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten" die Wörter „einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels ihres Wohnorts" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Versicherungszeiten" durch das Wort „Daten" ersetzt.

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung der Daten nach Satz 1."

5.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld

Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1 überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der Grundlage von

1.
standardisierten Krankengeldbezugszeiten und versichertenindividuell geschätzten Krankengeldzahlbeträgen sowie

2.
standardisierten Krankengeldleistungsausgaben."

6.
In § 11 werden die Wörter „das Krankengeld" durch die Wörter „die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Versichertengruppen" durch das Wort „Risikogruppen" und das Wort „Aufwendungen" durch das Wort „Leistungsausgaben" ersetzt und werden nach dem Wort „Krankengeld" die Wörter „nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

cc)
Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Leistungsausgaben der Krankenkassen für Krankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind im Jahresausgleich vollständig auszugleichen."

dd)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Risikopool" die Wörter „und nach Satz 3" eingefügt.

b)
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Ausgleichsbeträge nach den §§ 268 und 269 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch".

8.
In § 19 Absatz 2 wird nach den Wörtern „die Zu- und Abschläge nach" die Angabe „§ 18" eingefügt.

9.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels" gestrichen.

10.
Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 gelten nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 8 Absatz 5 Satz 1, 5 und 6 und § 18 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.

(4) Der Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Ausgleichsjahr 2020 das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde zu legen. Bei der Zuordnung nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.

(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach § 269 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 18 Absatz 1 Satz 3 passt das Bundesamt für Soziale Sicherung unterjährig die Festlegungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 für das Ausgleichsjahr 2021 an."

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Zitierungen von Artikel 11 GVWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 GVWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 8 DigiG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754 ) geändert worden ist, werden die Wörter „für die in § 92a Absatz 3 Satz ...


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