In
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
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- „Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnet ist. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erstmals anzuwenden ist. Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maßgeblichen Tag in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgeblichen Tage im Bundesgesetzblatt bekannt."
Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 16.02.2022 BGBl. I S. 306
Bekanntmachung WRegGEGBek ... des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass 1. Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 ...