Artikel 11 - GWB-Digitalisierungsgesetz (GWBDigiG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Januar 2021 WRegGEG Artikel 3

In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

 
Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnet ist. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erstmals anzuwenden ist. Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maßgeblichen Tag in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgeblichen Tage im Bundesgesetzblatt bekannt."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 11 GWB-Digitalisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 GWBDigiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWBDigiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 16.02.2022 BGBl. I S. 306
Bekanntmachung WRegGEGBek
... des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass 1. Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed