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§ 11 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 11 Befreiung von direkten Steuern



1Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. 2Die direkten Steuern umfassen insbesondere

1.
Körperschaftsteuer,

2.
Gewerbesteuer,

3.
Vermögensteuer,

4.
Erbschaftsteuer,

5.
Grundsteuer,

6.
Grunderwerbsteuer und

7.
Kraftfahrzeugsteuer.

3Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen der internationalen Organisation für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge, sofern Deutschland Mitglied dieser Organisation ist und die Befreiung in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder in dem Sitzabkommen festgelegt ist.

 
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Zitierungen von § 11 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Erleichterungen gewährt werden. Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt, wenn sich die internationale ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 3 IHRABefV
... genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, sofern die in dieser Vorschrift genannten ...