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§ 11 - Gewalthilfegesetz (GewHG k.a.Abk.)

§ 11 Evaluierung



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert die Auswirkungen dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Anwendungspraxis acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

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