Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 11 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 41 V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 600-1-3-17 Finanzverwaltung
|

§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf



Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld,

2.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,

3.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster sowie

4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Rhein-Kreis Neuss.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed