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§ 11 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde



(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) 1Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.


(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.



 

Zitierungen von § 11 IntGüRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IntGüRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGüRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 IntGüRVG Verfahren
... Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) Ist ...
§ 22 IntGüRVG Kostenentscheidung
... Entscheidung sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde ( § 11 ) auf die Entscheidung über die Kosten beschränken. In diesem Fall sind die ...
§ 26 IntGüRVG Schadensersatzpflicht des Gläubigers
... Wird die Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf Grund der Beschwerde ( § 11 ) oder der Rechtsbeschwerde (§ 13) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger ...