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§ 11 - KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)
Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
Geltung ab 29.07.2026; FNA: 706-2 EWG-Durchführung
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Geltung ab 29.07.2026; FNA: 706-2 EWG-Durchführung
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§ 11 Befugnisse der zuständigen Behörden; Einschränkung eines Grundrechts
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 8 haben die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1689. 2Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden können bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 dritte Personen als Verwaltungshelfer heranziehen, die sie bei der Ausführung insbesondere von technischen Prozessen unterstützen. 2Zusätzlich können die Marktüberwachungsbehörden die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe d und j der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse über Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere technische Mittel, die den Fernzugriff ermöglichen, ausüben.
(3) 1Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Im Übrigen gilt § 7 Absatz 2 bis 4 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.
(5) 1Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 berechtigen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und von ihnen beauftragte Personen nicht dazu, Daten bei öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben oder weiterzuverarbeiten, soweit Gründe des Quellenschutzes oder der Sicherstellung der Geheimhaltung von Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes dem entgegenstehen. 2Die Verarbeitung der genannten Daten durch die Marktüberwachungsbehörde ist jedoch im Einzelfall zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich ist. 3Die Marktüberwachungsbehörde hat in einem solchen Fall die jeweils geltenden, besonderen Vertraulichkeitsvorkehrungen zu ergreifen.
(6) Die Finanzbehörden haben nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten den Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen unverzüglich zu offenbaren, wenn die Marktüberwachungsbehörde gegenüber der Finanzbehörde begründet darlegt, dass die Herausgabe der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2024/1689 sowie (EU) 2019/1020 erforderlich ist.
(7) 1Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 4, die die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes treffen, haben keine aufschiebende Wirkung, soweit die Entscheidungen ein KI-System betreffen, das ein Produkt oder ein Sicherheitsbauteil eines Produktes ist, auf das § 36 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes oder § 45 Absatz 5 des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes anwendbar ist. 2Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 4, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, die die Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes trifft, haben keine aufschiebende Wirkung.
Zitierungen von § 11 KI-MIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KI-MIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KI-MIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 29.07.2026)
... Durchsuchung, 14. durch a) eine vor Ort oder aus der Ferne nach § 11 des Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommene ... (EU) 2019/1020 vorgenommene Prüfungshandlung auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020, ... Absatz 1 und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020, b) eine Maßnahme nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/1020, ... oder die der Bundesanstalt durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 2 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes entstehen, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. (2) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
Artikel 4 KI-MIGDG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... „14. durch a) eine vor Ort oder aus der Ferne nach § 11 des Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommene ... (EU) 2019/1020 vorgenommene Prüfungshandlung auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020, ... 1 und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020, b) eine Maßnahme nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/1020,". ... die der Bundesanstalt durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 2 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes entstehen," eingefügt. 2. § 16b wird wie folgt geändert: ...
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