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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 11 Mündlicher Teil



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilabschnitten bestehen.

(3) 1Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin oder Bewerber höchstens 90 Minuten. 2Die Dauer der Teilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.

 
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