(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ein die Bundesschienenwege betreffendes Maßnahmengesetz zu ändern, wenn nach Inkrafttreten eines solchen Maßnahmengesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung des Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen des Verkehrsinfrastrukturprojektes nach den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen. 2Die hiervon betroffenen öffentlichen und privaten Belange sind zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. 3Die Grundzüge des Maßnahmengesetzes dürfen nicht geändert werden.
(2) Für die Änderung von Maßnahmengesetzen, die Bundeswasserstraßen Bundesfernstraßen betreffen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die zuständigen Behörden nach
§ 3 Absatz 2 übertragen.
(4) Für eine Rechtsverordnung, durch die ein Maßnahmengesetz geändert wird, gilt die zusätzliche Zugänglichmachung und Bekanntgabe nach
§ 9 entsprechend.
(5) 1Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Bundestag zuzuleiten. 2Sie können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3Der Beschluss des Bundestages zu der Rechtsverordnung wird der Bundesregierung zugeleitet. 4Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind zudem dem Bundesrat zuzuleiten. 5Die Zuleitung erfolgt erst nach der Zuleitung an den Bundestag. 6Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795