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§ 11
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§ 11 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020
BGBl. I S. 2246
(
Nr. 48
); zuletzt geändert durch
Artikel 6
G. v. 21.12.2021
BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe
Artikel 3
; FNA: 303-1-5
Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
8 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 15 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis
§ 10
←
→
§ 12
§ 11 Angaben zur Amtsperson
§ 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
Zur Amtsperson sind anzugeben
1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.
§ 10
←
→
§ 12
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Zitierungen von
§ 11 NotAktVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotAktVV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9 NotAktVV Angaben im Urkundenverzeichnis
... Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung (§ 10), 2. die Amtsperson (
§ 11
), 3. die Beteiligten (§ 12), 4. den Geschäftsgegenstand (§ ...
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