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§ 11 - Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)

§ 11 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten



(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Kalenderwoche anzufertigen. 2An allen Prüfungsorten werden je Prüfungstermin dieselben Prüfungsaufgaben zur selben Zeit bearbeitet.

(2) 1Vor Beginn der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten haben sich die Prüflinge an jedem Tag der Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson durch gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass auszuweisen. 2Ferner haben sich die Prüflinge in eine von der Aufsichtsperson bereitgestellte Anwesenheitsliste einzutragen.

(3) 1Die Aufsichtsarbeiten sind von den Prüflingen mit der ihnen zugeteilten Kennziffer zu versehen. 2Außer der Kennziffer dürfen die Aufsichtsarbeiten keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.

(4) 1Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten dürfen nur die von der Aufgabenkommission zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. 2Die zugelassenen Hilfsmittel werden nicht vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt.

(5) 1Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die örtliche Prüfungsleitung nach Rücksprache mit der Leitung des Prüfungsamtes die Bearbeitungszeit angemessen verlängern. 2§ 18 bleibt unberührt.

(6) 1Über jeden Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird von der Aufsichtsperson eine Niederschrift angefertigt, in die die teilnehmenden Prüflinge, der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Aufsichtsarbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen sind. 2Die Niederschrift ist von der örtlichen Prüfungsleitung zu unterschreiben.





 

Frühere Fassungen von § 11 NotFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.11.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
vom 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 319

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 NotFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 NotFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 319
Artikel 1 NotFVÄndV
... die Wörter „außerhalb von Sitzungen" eingefügt. 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an den Wochentagen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag" ...