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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2026 aufgehoben
§ 11 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188; aufgehoben durch Artikel 6c G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe S2, S3 oder S4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe S1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutrifft.
Zitierungen von § 11 PPBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PPBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 PPBV Leistungsstufen und Patientengruppen
... A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_PPBV.htm
