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§ 11 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)

V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse

§ 11 Treuhänder für das Fondsvermögen



(1) Zur Überwachung der Anlage des Fondsvermögens gemäß § 10 und dessen sicherer Aufbewahrung sind ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter für den Treuhänder zu bestellen.

(2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über den Treuhänder entsprechend.

(3) 1Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss der Aufsichtsbehörde vor der Bestellung benannt werden. 2Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person benannt wird. 3Wird von der Geschäftsführung keine andere Person als Treuhänder benannt oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser neu benannten Person Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter verwaltet.

(4) Streitigkeiten zwischen dem Reisesicherungsfonds und dem Treuhänder über dessen Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

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Zitierungen von § 11 RSFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RSFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RSFAV Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
... des Reisesicherungsfonds sowie 3. dem Treuhänder für das Fondsvermögen ( § 11 ). Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen ...