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§ 11 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 11 Beteiligung des Beirats



(1) 1Der Beirat und die Geschäftsführung arbeiten vertrauensvoll zusammen. 2Vor wesentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung ist der Beirat zu hören. 3Dazu gehören insbesondere:

1.
die Feststellung des Geschäftsplans und des Finanzierungsplans,

2.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,

3.
die Festlegung der allgemeinen Absicherungsbedingungen,

4.
der Abschluss von Ausgliederungsverträgen,

5.
die Verabschiedung von Leitlinien.

(2) 1Die Geschäftsführung stellt dem Beirat vor seiner Anhörung nach Absatz 1 die jeweils erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage weitere erforderliche Auskünfte. 2Die Geschäftsführung unterrichtet den Beirat außerdem regelmäßig, grundsätzlich einmal pro Quartal, über aktuelle Entwicklungen und Belange des Reisesicherungsfonds.

(3) 1Der Beirat gibt Handlungsempfehlungen oder nimmt Stellung. 2In den Stellungnahmen können auch unterschiedliche Auffassungen der Mitglieder des Beirats zum Ausdruck kommen.