Rennwetten im Sinne der
§§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem Wettenden abgeschlossen werden.
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Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz ... und verständliche Abkürzungen enthalten." 22. Die Überschrift vor § 11 „b) Aufbewahrungsfrist" wird gestrichen. 23. § 11 wird § 9 und wie ... Überschrift vor § 11 „b) Aufbewahrungsfrist" wird gestrichen. 23. § 11 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Aufbewahrungsfrist ... 10 Buchführung des Buchmachers". b) In Satz 3 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 27. Teil A Abschnitt III ... gefasst: „B. Steuerrechtlicher Teil I. Rennwettsteuer § 11 Definition der Rennwetten Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- ... (1) Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten im Sinne des § 11 besteuert werden, unterliegen unabhängig vom Ort des Sportereignisses der ...