Sofern nach der Anrechnung nach § 10 Absatz 1 noch wirtschaftliche Vorteile beim Teilnehmer verbleiben, ist er verpflichtet, diese Vorteile an den Netzbetreiber auszuzahlen, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist.
... 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ...
... die eine Vorteilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung verbliebener Vorteile nach § 11 begründen. (4) Der Teilnehmer muss die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 durch ... zuständig. Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 auszuzahlen. Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur Senkung der Netzentgelte zu ... Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 auszuzahlen. Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur Senkung der Netzentgelte zu ...