§ 11 - Samenspenderregistergesetz (SaRegG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 16a Abs. 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 212-5 Gesundheitswesen
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§ 11 Auskunfts- und Berichtigungsansprüche


§ 11 hat 1 frühere Fassung

(1) Dem Samenspender steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur hinsichtlich seiner nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 im Samenspenderregister gespeicherten Daten zu.

(2) 1Der Empfängerin der Samenspende steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur hinsichtlich ihrer nach § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5 gespeicherten Daten zu. 2Wenn die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat, hat die Empfängerin der Samenspende gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Anspruch auf Löschung ihrer nach § 5 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten.


Text in der Fassung des Artikels 16a Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG) G. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087 m.W.v. 26. Mai 2020

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Frühere Fassungen von § 11 SaRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.05.2020Artikel 16a Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
vom 28.04.2020 BGBl. I S. 960

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