§ 11 Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus der Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
interne VerweiseAnlagen SokaSiG2 ... Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk 260 Anlage 42 (zu § 11 ) 260 Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_SokaSiG2.htm