Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 11 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
§ 11 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Kommt unmittelbar nach dem Ende des Amtsverhältnisses eine Nachbesetzung nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Nachbesetzung, längstens zwölf Monate fort.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_UBSKMG.htm