§ 11 Rechtsweg
(1)
1Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist die Beschwerde zulässig.
2§ 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die
§§ 64,
69,
70 Absatz 1 und 2, die
§§ 71 bis 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 54 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
§ 73 Absatz 3 und 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, die
§§ 74,
75 Absatz 1 bis 3,
§ 76 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie
§ 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im
Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
- die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
- 2.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Frühere Fassungen von § 11 WRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenGerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 50 GKG Bestimmte Beschwerdeverfahren (vom 01.12.2021) ... und 5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde ( § 11 des Wettbewerbsregistergesetzes ). Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 WRegGEG Folgeänderungen ... „5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde ( § 11 des Wettbewerbsregistergesetzes )." 3. Anlage 1 Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert: a) In ... c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. § 11 WRegG ". (8) Der Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 des ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
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