(1)
1Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden.
2Die Verantwortlichkeiten nach
§ 4 gelten entsprechend.
(2)
1Die Ermittlung der Leistung, die als Basis zur Berechnung des jährlichen Gesamtbetrags der variablen Vergütungen herangezogen wird, muss alle Kategorien von bestehenden und zukünftigen Risiken sowie die Kosten der Aufbringung von Eigenmitteln und liquiden Vermögenswerten nach der
Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigen.
2Die Zuteilung verschiedener Komponenten der variablen Vergütung innerhalb des Wertpapierinstituts muss alle bestehenden und zukünftigen Risiken des Wertpapierinstituts berücksichtigen.
3Die variable Vergütung darf nicht die Fähigkeit des Wertpapierinstituts beeinträchtigen, eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln zu gewährleisten.
(3) 1Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 2Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.
§ 17 WpIVergV Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses ... oder Aufsichtsorgans zur Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung nach § 11 Absatz 2 sowie zur Festlegung von angemessenen Vergütungsparametern, von Erfolgsbeiträgen, der ... ob 1. der Gesamtbetrag der variablen Vergütung entsprechend den Vorgaben des § 11 Absatz 2 ermittelt ist, 2. die festgelegten Grundsätze zur Bemessung von ...
§ 19 WpIVergV Übergangsvorschrift ... 6 Absatz 4 und 5, § 7 Absatz 4 und 5, die §§ 8, 9, 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 , die §§ 14, 17 Absatz 3 Satz 2 sowie § 18 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ...