Das
Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus vom
2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus".
- 2.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlenden Einmalbeträge sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen."
- 3.
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Einmalbetrag mindert" durch die Wörter „Die Einmalbeträge mindern" ersetzt.
- 4.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar."
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330