(1)
1Soweit die Apotheke die Herstellung von Arzneimitteln gemäß
§ 21 Absatz 2 Nummer 1b des Arzneimittelgesetzes oder
§ 11 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes von anderen Betrieben durchführen lassen darf, muss dafür ein schriftlicher Vertrag zwischen der Apotheke als Auftraggeber und dem anderen Betrieb als Auftragnehmer bestehen, der in beiden Betrieben vorliegen muss.
2In dem Vertrag sind die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festzulegen.
3Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln sowie für die Prüfung von in der Apotheke zur Arzneimittelherstellung vorgesehenen Ausgangsstoffen, soweit diese über die Identitätsprüfung hinausgeht.
(2)
1Der Apothekenleiter darf eine Arzneimittelherstellung erst in Auftrag geben, wenn ihm für das betreffende Arzneimittel eine Verordnung des Arztes vorliegt und sich nach Prüfung der Verordnung keine Bedenken ergeben haben.
2§ 7 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Verantwortung für die Qualität des hergestellten Arzneimittels sowie für die Information und Beratung des verordnenden Arztes verbleibt bei der Apotheke als Auftraggeber.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 ApBetrO Anzuwendende Vorschriften (vom 12.06.2012) ... (2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und ...
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung ... h) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Tätigkeiten im Auftrag". i) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter ... es sich um einen Wirkstoff handelt." 15. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Tätigkeiten im Auftrag (1) Soweit ... 15. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Tätigkeiten im Auftrag (1) Soweit die Apotheke die Herstellung von Arzneimitteln ... Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und ...