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§ 11a - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 161
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 11a Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland



(1) 1Ein Reiseausweis für Ausländer kann ausgestellt werden an Ausländer, die als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Begleitung einer Lehrkraft in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland reisen, sofern sie keinen hierfür ausreichenden eigenen Pass oder Passersatz besitzen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Schülerreise in oder durch den Herkunftsstaat des Ausländers führt.

(2) Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(3) 1Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer enthält einen Chip. 2Der Reiseausweis ist für einen Gültigkeitszeitraum auszustellen, der die geplante Reise umfasst und die Anforderungen erfüllt, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten, durch die die beabsichtigte Reise führt, an die Gültigkeitsdauer stellen. 3Der Geltungsbereich ist auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten zu beschränken, durch die die beabsichtigte Reise führt. 4In dem Reiseausweis ist zu vermerken, dass er nur für die während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gilt. 5Geht ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer verloren oder wird er gestohlen und wird im Ausland ersatzweise erneut ausgestellt, muss dieser keinen Chip enthalten.

(4) Der Ausländer hat den nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach Rückkehr in das Bundesgebiet oder bei Nichtantritt der Reise der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zurückzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 11a AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2026Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 129

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AufenthV Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer (vom 14.05.2026)
... Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 ), 2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1), 3. der Reiseausweis für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 129
Artikel 1 20. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das ... 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1" ersetzt. 3. Nach § 11 wird der folgende § 11a ... 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1" ersetzt. 3. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt: „§ 11a Ausstellung von Reiseausweisen für ... 3. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt: „ § 11a Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das ...