(1) 1Der Gewerbetreibende muss angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihm und den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten einerseits und den Anlegern andererseits sowie zwischen den Anlegern auftreten können. 2Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, hat der Gewerbetreibende diesen durch angemessene Maßnahmen so zu regeln, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird.
(2) 1Reichen die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Interessen des Anlegers riskiert wird, legt der Gewerbetreibende dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts eindeutig offen. 2Die Mitteilung hat mittels eines dauerhaften Datenträgers zu erfolgen und muss so ausführlich sein, dass der Anleger seine Entscheidung über die Anlageberatung oder Anlagevermittlung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
(3)
1Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln, unvereinbar ist.
2Der Gewerbetreibende darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann.
3Hinsichtlich der Vergütung und Bewertung der Beschäftigten nach Satz 1 gilt Artikel 27 Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 22 FinVermV Aufzeichnungspflicht (vom 01.08.2020) ... (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden, 1b. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen ... und Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen wurden, 1c. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 2 genannte Mitteilung über Interessenkonflikte rechtzeitig und vollständig erfolgt ist, ... 1d. der Nachweis, dass durch die Vergütung oder Bewertung keine Anreize im Sinne des § 11a Absatz 3 geschaffen wurden, 2. der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den ...
§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft, 3. ... zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft, 3. entgegen § 11a Absatz 2 die Mitteilung über Interessenkonflikte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 11a Absatz 3 durch die Vergütung oder Bewertung Anreize für ihn schafft oder seine Beschäftigten ...
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Artikel 2 GewAnzVuFinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ... über den Europäischen Wirtschaftraum erworbenen Abschluss." 4. In § 11a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 vom 28. August ... 4 und Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 12 bis 23" durch die Angabe „ §§ 11a bis 23" ersetzt. b) In § 24 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort ... Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 eingefügt: „2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft, ... zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft, 3. entgegen § 11a Absatz 2 die Mitteilung über Interessenkonflikte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 11a Absatz 3 durch die Vergütung oder Bewertung Anreize für ihn schafft oder seine Beschäftigten ...
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV ... b) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung". ... Wort „bestmöglichen" eingefügt. 11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von ... 11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung (1) Der ... (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden, 1b. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen ... Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen wurden, 1c. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 2 genannte Mitteilung über Interessenkonflikte rechtzeitig und vollständig erfolgt ist, ... 1d. der Nachweis, dass durch die Vergütung oder Bewertung keine Anreize im Sinne des § 11a Absatz 3 geschaffen wurden,". b) In Nummer 6 werden die Wörter „das ...