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§ 11a - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) 1Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei den folgenden Vorhaben:
- 1.
- Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke;
- 2.
- Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme einschließlich Erdwärmepumpe, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist;
- 3.
- Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer;
- 4.
- Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers oder Abwasser als Wärmequelle nutzt;
- 5.
- Errichtung sowie Modernisierung einer Windenergieanlage;
- 6.
- Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) 1Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. 2Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Vorhaben von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. 3In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(4) 1Ab dem 21. November 2025 sind Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen. 2Die Antragsteller können die Unterlagen in elektronischer Form einreichen.
(5) 1Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. 2Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des Antrags. 3Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. 4Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht. 5Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen.
(6) 1Die Fristen nach Absatz 7 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen Frist nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2. 2Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens gemäß Absatz 5 Satz 5 zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 7 Satz 1 mit der Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten Antragsunterlagen. 3Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.
(7) 1Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung:
- 1.
- innerhalb eines Monats bei der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserwärmepumpe;
- 2.
- innerhalb von drei Monaten bei
- a)
- der Errichtung einer Erdwärmepumpe mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt;
- b)
- der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt, mit einer thermischen Leistung bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin nicht überschritten wird;
- 3.
- innerhalb von sechs Monaten bei
- a)
- der Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes;
- b)
- der Modernisierung einer Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes;
- c)
- der Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt;
- d)
- der Errichtung und dem Betrieb eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im Zusammenhang mit einer zugehörigen Solar- oder Windenergieanlage am selben Standort, sofern das Vorhaben in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
- 4.
- innerhalb von sieben Monaten bei der Errichtung oder Modernisierung einer Windenergieanlage, wenn Nummer 3 Buchstabe a und b keine Anwendung findet;
- 5.
- innerhalb eines Jahres bei
- a)
- der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
- b)
- der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient;
- c)
- der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
- d)
- der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt,
- aa)
- mit einer thermischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin überschritten wird, oder
- bb)
- mit einer thermischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt;
- e)
- der Modernisierung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, wenn Nummer 3 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 keine Anwendung finden;
- f)
- der Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung und dem Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort, sofern die Anlage außerhalb eines Beschleunigungsgebiets für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
- 6.
- innerhalb von zwei Jahren bei
- a)
- der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr;
- b)
- der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von mehr als 150 Kilowatt dient;
- c)
- der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes G. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 189 m.W.v. 15. August 2025
Frühere Fassungen von § 11a WHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11a WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 WHG Gewässerrandstreifen (vom 15.08.2025)
... in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren ...
§ 52 WHG Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten (vom 15.08.2025)
... der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren ...
§ 70 WHG Anwendbare Vorschriften, Verfahren (vom 15.08.2025)
... im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im ...
§ 78 WHG Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (vom 15.08.2025)
... die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ...
§ 108 WHG Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (vom 15.08.2025)
... August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a , auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
§ 31 WaStrG Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung (vom 15.08.2025)
... Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung. Für die Erteilung der Genehmigung gelten § 11a Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 5 sowie § 108 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3901
Artikel 2 BImSchGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen". b) ... Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen". 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus ... 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1) Die ... 5 wird folgender Satz angefügt: „Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren ... 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren ... wird folgender Satz angefügt: „Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ... 31. August 2021 ein Zulassungs- oder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a , auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 ...
Artikel 3 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... folgender Satz angefügt: „Für die Erteilung der Genehmigung gelten § 11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6 sowie § 108 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur ...
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
Artikel 2 RL2023/2413-UG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist." 2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: „§ 11a Verfahren bei Vorhaben ... festen Erdoberfläche gespeichert ist." 2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: „§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus ... 2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: „ § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1) Die ... 5. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „ § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im ... August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a , auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 ...
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