§ 11b - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)

Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche


§ 11b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand

1.
Verträge zum Nachteil des Fonds nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,

2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Fonds zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand Ansprüche nur

1.
1stunden, wenn die sofortige Einziehung unwirtschaftlich wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3.
1erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unwirtschaftlich oder unzweckmäßig wäre. 2Das Gleiche gilt für die Freigabe von Sicherheiten.

(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt und eines Vorstandsbeschlusses sowie bei Überschreitung in der Satzung festzulegender Gegenstandswerte der Zustimmung des Kuratoriums, soweit dieses nicht auf seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet. 2Näheres regelt die Satzung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2137 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 11b EntsorgFondsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2137

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11b EntsorgFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b EntsorgFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EntsorgFondsG Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung (vom 01.07.2021)
... gilt § 12 Absatz 1 und 2. Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung. (6) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2. Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung. (6) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen ... als drei Jahre ist." 8. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c eingefügt: „§ 11a Ausführung und Änderung des ... die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 entsprechend. § 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche (1) Der Fonds ...


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