(1)
1Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß
§ 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist.
2Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.
(2) 1Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137