Artikel 120 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 120 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 120 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB X § 60

In § 60 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, werden die Wörter „nichtrechtsfähige Vereinigung" durch die Wörter „sonstige Personenvereinigung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 120 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 120 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 44 SVReformG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Für ...


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