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§ 120 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 326
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 120 Antragsunterlagen
(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- einen Identitätsnachweis,
- 2.
- einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
- 3.
- eine Bescheinigung über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung,
- 4.
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
- 5.
- eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will,
- 6.
- sofern vorhanden, den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 87,
- 7.
- sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung, und,
- 8.
- sofern vorhanden, Nachweise, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) 1Dem Antrag ist ferner ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügen durch:
- 1.
- ein Führungszeugnis und
- 2.
- Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden.
(3) 1Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. 2Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. 3Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der von dem jeweiligen Staat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des ausstellenden Staats eine Bestätigung der Echtheit verlangen.
(6) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen V. v. 27. Oktober 2026 BGBl. 2026 I Nr. 326 m.W.v. 1. November 2026
Frühere Fassungen von § 120 ZApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2026 | Artikel 4 Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 27.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 326 |
| aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
| aktuell | vor 01.10.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 120 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 121 ZApprO Bestätigung des Antragseingangs (vom 01.11.2026)
... fehlen. (2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 120 Absatz 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Staat, in dem die Berufsqualifikation ...
§ 122 ZApprO Entscheidung über den Antrag (vom 01.11.2026)
... die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 120 Absatz 1 bis 3 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § ... Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 120 Absatz 5 oder 6 durch die zuständige Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ...
§ 125 ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.11.2026)
... hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 und Absatz 2 und 3 genannt sind, und 2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde ... an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und 3 beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 ...
§ 126 ZApprO Bestätigung des Antragseingangs (vom 01.11.2026)
... Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 3 und 4 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation ...
§ 128 ZApprO Verlängerung der Erlaubnis (vom 01.11.2026)
... diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und 2. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 2 und 3 genannt sind. (3) Die nach § 120 Absatz 2 und 3 beizufügenden Unterlagen ... 2. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 2 und 3 genannt sind. (3) Die nach § 120 Absatz 2 und 3 beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 ...
§ 128b ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.11.2026)
... hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 bis 3 genannt sind, 2. einen Nachweis, dass der antragstellenden Person vor dem 1. April 2012 ... die Ausübung der Zahnheilkunde endgültig nicht bestanden wurde. § 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Beantragt die antragstellende Person die ... hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 und 2 genannt sind und 2. Nachweise über die gesundheitliche Eignung, die der ... Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt. § 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die zuständige Behörde versieht ...
§ 130 ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.11.2026)
... der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, Absatz 2 und 3 genannt sind, 2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums, ... ermöglichen wird. (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und 3 beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt." 46. In § 120 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „die antragstellende Person" durch das Wort „sie" ...
Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
V. v. 27.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 326
Artikel 4 HeilbQABV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... 5 Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde". 42. Die §§ 119 und 120 werden durch die folgenden §§ 119 bis 120 ersetzt: „§ 119 Antrag ... 42. Die §§ 119 und 120 werden durch die folgenden §§ 119 bis 120 ersetzt: „§ 119 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis ... diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen findet § 83a entsprechende Anwendung. § 120 Antragsunterlagen (1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der ... die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 120 Absatz 1 bis 3 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 121 Absatz ... Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 120 Absatz 5 oder 6 durch die zuständige Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ... hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 und Absatz 2 und 3 genannt sind, und 2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die ... der Erteilung der Erlaubnis ergibt. (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und 3 beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 ... Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 3 und 4 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation ... 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" durch die Angabe „ § 120 Absatz 2 und 3" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 2 in ... 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" durch die Angabe „ § 120 Absatz 2 und 3" ersetzt. 51. Nach § 128 wird der folgende Unterabschnitt 2a ... hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 bis 3 genannt sind, 2. einen Nachweis, dass der antragstellenden Person vor dem 1. April ... über die Ausübung der Zahnheilkunde endgültig nicht bestanden wurde. § 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung ... hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 und 2 genannt sind und 2. Nachweise über die gesundheitliche Eignung, die der ... des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt. § 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die zuständige Behörde versieht die ... der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, Absatz 2 und 3 genannt sind, 2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums, ... ermöglichen wird. (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und 3 beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 ...
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