Artikel 120 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 120 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 120 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SGB II § 50, § 50a, § 51, § 51b, § 52, § 63a, § 63b

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung".

b)
Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst:

§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung".

c)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen".

d)
Die Angabe zu § 51b wird wie folgt gefasst:

§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende".

e)
Die Angaben zu den §§ 63a und 63b werden wie folgt gefasst:

§§ 63a und 63b (weggefallen)".

2.
Die Überschrift von Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung".

3.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „verantwortliche Stelle" durch das Wort „Verantwortliche", die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" und wird die Angabe „§ 67 Absatz 9" durch die Angabe „§ 67 Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verantwortliche Stelle" durch das Wort „Verantwortliche" und wird die Angabe „§ 67 Absatz 9" durch die Angabe „§ 67 Absatz 4" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 24" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

4.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung".

b)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.

5.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen."

6.
§ 51b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende".

b)
In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „verarbeitet und genutzt" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht" ersetzt.

7.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei" durch die Wörter „des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems" ersetzt.

b)
In Absatz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort „Zuleitung" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

8.
Die §§ 63a und 63b werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 120 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 120 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 7 SozRAnpG 2020 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 ...


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