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§ 122 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 122 Staatsanwälte



(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.

(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.

(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.

(4) 1In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. 2Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. 4Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.





 

Frühere Fassungen von § 122 DRiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 132 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 122 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 4 NotBRMoG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... ersetzt. 7. Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben. 8. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 132 10. ZustAnpV Änderung des Deutschen Richtergesetzes
...  In § 5d Absatz 1 Satz 3, § 47 Satz 1 und 3 sowie § 122 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...