§ 123 - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 123


§ 123 wird in 3 Vorschriften zitiert

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
der ermittelte Eigentümer;

2.
sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;

3.
sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

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Zitierungen von § 123 Grundbuchordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 116 GBO (vom 09.10.2013)
... bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 118 bis ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
V. v. 26.07.1940 RGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864


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