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§ 123 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
§ 123 Fristberechnung
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.
(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 123 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
| aktuell vorher | 22.10.2013 | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 02.07.2013 BGBl. I S. 2167 |
| aktuell | vor 22.10.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 123 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 GO-BT Tagesordnung (vom 01.11.2025)
... der nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden, wenn seit der Verteilung der Drucksache ( § 123 ) mindestens drei Wochen vergangen ...
§ 78 GO-BT Beratungen (vom 01.11.2025)
... die Beratungen der Vorlagen frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Drucksachen ( § 123 ). (6) Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle einer Aussprache ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 2167
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/123_GO-BT.htm
