(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,
- 2.
- ein amtliches inländisches Führungszeugnis und
- 3.
- eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.
(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt
§ 121 Absatz 1 entsprechend.